ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns als Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Bestellungen werden für uns bindend durch unsere schriftliche Bestätigung. Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Abweichungen hinsichtlich der Maße, Gewichte und Laufmeter im Rahmen handelsüblicher Toleranzen möglich sind. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die Abweichungen nicht mehr als 20 % von der bestätigten Menge betragen. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Handelsüblichkeit ergeben sich zudem aus den entsprechenden im Internet abrufbaren und/oder Vertragsbestandteil gewordenen Produktspezifikationen. Berechnet wird in jedem Fall nur die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lagerware behalten wir uns vor, die Liefermenge bis zu einer vollständigen Verpackungseinheit zu erhöhen oder zu ermäßigen. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar ist.
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns als Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Bestellungen werden für uns bindend durch unsere schriftliche Bestätigung. Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Abweichungen hinsichtlich der Maße, Gewichte und Laufmeter im Rahmen handelsüblicher Toleranzen möglich sind. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die Abweichungen nicht mehr als 20 % von der bestätigten Menge betragen. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Handelsüblichkeit ergeben sich zudem aus den entsprechenden im Internet abrufbaren und/oder Vertragsbestandteil gewordenen Produktspezifikationen. Berechnet wird in jedem Fall nur die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lagerware behalten wir uns vor, die Liefermenge bis zu einer vollständigen Verpackungseinheit zu erhöhen oder zu ermäßigen. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar ist.
2. Preise – Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Zahlung hat ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Abzug von Skonti bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, die Belieferung bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs einzustellen. Die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen verlängern sich um die entsprechende Anzahl von Kalendertagen. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Zahlung hat ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Abzug von Skonti bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, die Belieferung bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs einzustellen. Die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen verlängern sich um die entsprechende Anzahl von Kalendertagen. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.
3. Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Fall des Lieferverzugs zunächst unter Fristsetzung von mindestens sechs Wochen zur Lieferung aufzufordern. Wenn wir den Lieferverzug nicht vorsätzlich zu vertreten haben, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Entsprechendes gilt, sofern der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Im übrigen kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche Verzug, maximal 10 % des Wertes der Lieferung geltend machen. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer. angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln–entstehenden Kosten. Insbesondere sind wir berechtigt, dem Käufer für die Bereitstellung anfallende Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Warenwertes für jeden anfallenden Monat, maximal 5 % in Rechnung zu stellen. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen- und termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft. Sofern der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB) darstellt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung sei entfallen.
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Fall des Lieferverzugs zunächst unter Fristsetzung von mindestens sechs Wochen zur Lieferung aufzufordern. Wenn wir den Lieferverzug nicht vorsätzlich zu vertreten haben, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Entsprechendes gilt, sofern der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Im übrigen kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche Verzug, maximal 10 % des Wertes der Lieferung geltend machen. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer. angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln–entstehenden Kosten. Insbesondere sind wir berechtigt, dem Käufer für die Bereitstellung anfallende Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Warenwertes für jeden anfallenden Monat, maximal 5 % in Rechnung zu stellen. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen- und termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft. Sofern der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB) darstellt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung sei entfallen.
4. Gefahrübergang – Verpackung
Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über, sofern dieser Unternehmer ist, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Eine Transportversicherung schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch und auf Kosten des Käufers ab. Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – mit Ausnahme von Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.
Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über, sofern dieser Unternehmer ist, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Eine Transportversicherung schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch und auf Kosten des Käufers ab. Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – mit Ausnahme von Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.
5. Sach- und Rechtsmängelgewährleistung – Verjährung – Haftung
Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserung- oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für uns unzumutbar, wenn der von uns nachgewiesene Kostenaufwand 25 % des gesamten Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Fall verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluß jeglicher Sachmangelhaftung. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn durch ihre Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird oder wenn durch ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht wird und wenn der Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht regelmäßig vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die vorstehenden Ausschlüsse oder Einschränkungen der Haftung für Schadensersatz gelten auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserung- oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für uns unzumutbar, wenn der von uns nachgewiesene Kostenaufwand 25 % des gesamten Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Fall verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluß jeglicher Sachmangelhaftung. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn durch ihre Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird oder wenn durch ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht wird und wenn der Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht regelmäßig vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die vorstehenden Ausschlüsse oder Einschränkungen der Haftung für Schadensersatz gelten auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Unternehmerrückgriff
Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer von uns seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Pflicht des Käufers nach § 377 HGB bleibt von den vorstehenden Regeln unberührt.
Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer von uns seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Pflicht des Käufers nach § 377 HGB bleibt von den vorstehenden Regeln unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer uns gegenüber auf Verlangen gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Für den Fall, daß der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer uns gegenüber auf Verlangen gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Für den Fall, daß der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Veränderte Verhältnisse beim Käufer
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiter zu liefern. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiter zu liefern. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
9. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist das Lager. Für alle sonstigen Rechte und Pflichten ist der Sitz unserer Gesellschaft Erfüllungsort. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ohrdruf Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
Stand: Januar 2016
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist das Lager. Für alle sonstigen Rechte und Pflichten ist der Sitz unserer Gesellschaft Erfüllungsort. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ohrdruf Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
Stand: Januar 2016